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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Waren schließen.

(2) Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich. Kostenfreie Zertifikate, Zeichnungen oder ähnliches sind kein Bestandteil unserer Leistungen und können gegebenenfalls auf Anfrage als Sonderleistung erbracht werden.
(2) Unsere Kunden sind an eine von ihnen unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme den Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung bestellter Ware.

(3) Für den Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen unseres Kunden eröffnet oder der Antrag gestellt wird, dass er ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern hat, und der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten zurück genommen wird, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls diese nicht binnen zwei Wochen geleistet werden.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, schließen unsere Preise die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise DAP gemäß INCOTERMS 2010.

(3) Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(4) Unsere Kunden dürfen eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sie können von ihnen geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.

(2) Unsere Kunden können uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

(3) Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften wir im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Kunde infolge eines Lieferverzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

§ 5 Versand
Die Auslieferung der Ware erfolgt DAP gemäß INCOTERMS 2010, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

(3) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wir haften nicht für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, unsachgemäße Änderungen, übliche Abnutzung, oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung entstehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf diese Ware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

§ 8 Sonderregelungen für Unternehmer
Sofern es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher, sondern um einen Unternehmer handelt, gelten folgende Sonderregelungen:

1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich als Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Für Kleinaufträge mit einem Netto-Warenwert bis 30 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10 €.

3. Für alle von der Norm abweichenden Ausführungen sind wir berechtigt, bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung (wie in der Bestellung genannt) durchzuführen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

5. Der Eigentumsvorbehalt wird erweitert und verlängert und wie folgt geregelt:

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind nur im Verwertungsfall berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

(7) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(8) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

6. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden. Für gegen uns gerichtete Klagen ist in diesen Fällen jedoch unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

7. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 07/2019

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